LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.01.1994
12 TaBV 109/93
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 09.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 4/92

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.01.1994 (12 TaBV 109/93) - DRsp Nr. 2002/15763

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.01.1994 - Aktenzeichen 12 TaBV 109/93

DRsp Nr. 2002/15763

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der von der ... angestellten (freien) Schwestern zum ... der Beteiligten zu 2) ( ... GmbH) in ...

Die Beteiligte zu 2) (im Weiteren: ...-GmbH) betreibt in ... ein Krankenhaus in der Rechtsform einer seit Juni 1993 eingetragenen GmbH. Gesellschafter sind mit Stammeinlagen von nominal je 250.000,-- DM der Verein "... und ... Bezirk ... e.V." mit Sitz in ... (Satzung im Anhang zur Gerichtsakte) und die "..." (Satzung im Anhang zur Gerichtsakte). Die ... hat 400 Mitgliedsschwestern (einschließlich: inaktive und Schwesternschülerinnen), von denen 240 bis 250 im aktiven Pflegeinsatz stehen. Etwa 150 von ihnen sind pflegerisch im ... tätig und 90 - 100 im ... . Für den von der ebenfalls übernommenen Pflegedienst in der Werksambulanz der Fa ... AG in ... kommen keine Mitgliedsschwestern sondern nur von der ... angestellte freie Schwestern (i.W.: Gastschwestern) im Rahmen eines Gestellungsvertrages zum Einsatz.