LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.03.1994
4 TaBV 120/93
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 03.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 1/93

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.03.1994 (4 TaBV 120/93) - DRsp Nr. 2002/15761

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.03.1994 - Aktenzeichen 4 TaBV 120/93

DRsp Nr. 2002/15761

Gründe:

Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich nur noch gemäß §§ 101, 99 Abs. 4 BetrVG 1972 (Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind im folgenden solche des Betriebsverfassungsgesetzes) um die vom Betriebsrat beantragte Aufhebung sowohl der Beschäftigung des Arbeitnehmers ... als kommissarischer Wohnheimleiter als auch um die Aufhebung seiner Beschäftigung aufgrund endgültiger Übertragung dieser Stelle - als Wohnheimleiter sowie um die Zustimmungsersetzung zur Versetzung/Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers auf die Stelle des Wohnheimleiters (endgültige Übertragung).

Wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

1. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Übertragung der Tätigkeit der Wohnheimleitung an Herrn ... zu ersetzen,

2. im Hinblick auf den Aufhebungsantrag des Betriebsrates betr. die vorläufige Maßnahme die Ersetzung der Zustimmung zu dieser Maßnahme.

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. die Anträge zurückzuweisen,

2. dem Arbeitgeber aufzugeben, die Einsetzung/Beschäftigung als Wohnheimleiter des Herrn ... aufzugeben,

Hilfsweise,

dem Arbeitgeber aufzugeben, die Ersetzung zum/, Beschäftigung als kommissarischer Wohnheimleiter des ... aufzuheben.