LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.03.1994
4 TaBV 143/93
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 36/92

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.03.1994 (4 TaBV 143/93) - DRsp Nr. 2002/15762

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.03.1994 - Aktenzeichen 4 TaBV 143/93

DRsp Nr. 2002/15762

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die vom antragstellenden Arbeitgeber beantragte Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin ... in Gruppe 4 des als "Tätigkeitskatalog" bezeichneten Gehaltsgruppensystems sowie um die - erst im Beschwerdeverfahren - vom Betriebsrat begehrte Feststellung, dass die Betriebsvereinbarung vom 22.01.1973 - "Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsrat und dem Landesbezirksvorstand des ..., Landesbezirk Hessen" (im folgenden nur noch: BV) - nachwirkt, soweit darin Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten geregelt sind. Hintergrund des Streites ist: Die BV bindet die Eingruppierung in die Gruppen 1 bis 8 des Tätigkeitskataloges (sowie sonstige personelle Maßnahmen von Arbeitnehmern, die Tätigkeiten nach den genannten Gruppen verrichten) an die Zustimmung des Betriebsrates und sieht bei fehlender Einigung der Beteiligten die verbindliche Entscheidung der Einigungsstelle vor. Ferner bestimmt die BV, dass bei Kündigung der BV die gekündigten Vorschriften weiter gelten bis zum Inkrafttreten einer neuen Betriebsvereinbarung.

Wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes, des Vorbringens der Beteiligten und ihrer Anträge in erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen.