LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.06.1996
9 Ta 262/96
Vorinstanzen:
ArbG Fulda - Beschluss vom 29.02.1996 - 1 Ca 1228/95,

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.06.1996 (9 Ta 262/96) - DRsp Nr. 2003/7086

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.06.1996 - Aktenzeichen 9 Ta 262/96

DRsp Nr. 2003/7086

Gründe:

Der Kläger meint, nachdem die Kündigungsschutzklage am 08. Dezember 1995 zur Post gegeben worden sei, habe er unter Beachtung der gewöhnlichen Postlaufzeiten davon ausgehen können, dass die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage, die am 11. Dezember 1995 abgelaufen sei, eingehalten werde. Die Einreichung der Klage per Telefax sei nur vorsorglich und zusätzlich erfolgt. Angesichts dessen habe für ihn keine Notwendigkeit bestanden, den rechtzeitigen Eingang durch telefonische Nachfrage zu überprüfen, auch nicht nach Eingang der Ladung zum Termin, zumal zu diesem das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet worden sei.

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 29. Februar 1996 abzuändern und festzustellen, dass die Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen wird.

Die Beklagte bittet um die Zurückweisung der Beschwerde, indem sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.

Zu dem Inhalt der genannten Schriftstücke wird auf die angegebenen Blätter der Akte Bezug genommen.

II.