LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.05.1990
12 TaBV 26/90
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 16.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 14/89

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.05.1990 (12 TaBV 26/90) - DRsp Nr. 2002/15795

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.05.1990 - Aktenzeichen 12 TaBV 26/90

DRsp Nr. 2002/15795

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller (Betriebsrat) mit ggf. gerichtlich zu ersetzender Zustimmung der Antragsgegnerin den Leiter der Technologieberatungsstelle des DGB Landesbezirk Hessen (Frankfurt), ..., als Sachverständigen - hilfsweise: als Berater zur Beantwortung bestimmter Fragen im Zusammenhang mit der Organisations- und EDV Umstellung im Betrieb der Antragsgegnerin zuziehen darf.

Im Zuge der Neuordnung des ...-Konzerns wurde der Bereich "Foto" aus der ...-GmbH, ausgegliedert und für ihn aus Gründen der Standortkonzentration und einer Verbesserung des Waren- und Materialflusses die Antragsgegnerin gegründet. Sie beschäftigt ca. 500 Mitarbeiter, im Zuge der organisatorischen Neustrukturierung erstellte die Unternehmensberatung ..., ... im Dezember 1988 eine Kurzanalyse zur sog. LOG- ... -Organisations-Gestaltung. Ferner ließ sich die Antragsgegnerin im Dezember 1988 eine ca. 400 Seiten starke Studie über die Neustrukturierung ihres EDV-Systems, das von der IBM-Großrechenanlage der Fa. ...-GmbH abgekoppelt und auf ihre mittelständischen Bedürfnisse und einen verbesserten CAD-Maschineneinsatz stärker zugeschnitten werden soll, von der Fa. ... erstellen.