LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.11.2019
17 Sa 1513/18
Normen:
§ 613a BGB; §§ 17, 24 Abs. 2 KSchG, Richtlinie 98/59/EG;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 749/18

LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.11.2019 (17 Sa 1513/18) - DRsp Nr. 2022/12778

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.11.2019 - Aktenzeichen 17 Sa 1513/18

DRsp Nr. 2022/12778

Tenor

Auf die Berufung der klagenden Partei wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. September 2018 - Az. 11 Ca 749/18 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 27. Januar 2018 nicht aufgelöst worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die klagende Partei zu 40% und der Beklagte zu 60% zu tragen.

Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Normenkette:

§ 613a BGB; §§ 17, 24 Abs. 2 KSchG, Richtlinie 98/59/EG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung in der Insolvenz, über einen Anspruch auf Auskunftserteilung sowie hilfsweise über das Bestehen eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich.

Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der A KG (im Folgenden: Schuldnerin).

Die klagende Partei war bei der Schuldnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 7. April 2003 zuletzt als Flugbegleiterin mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.884,33 Euro aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen vom 1. April 2003 und 6. August 2008 beschäftigt (Anlage K 1).