LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.03.1990
4 TaBV 133/89
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 18.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Bv 2/89

LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.03.1990 (4 TaBV 133/89) - DRsp Nr. 2002/15797

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.03.1990 - Aktenzeichen 4 TaBV 133/89

DRsp Nr. 2002/15797

Gründe:

Die Beteiligten streiten im Rahmen des vom antragstellenden Betriebsrates (und Antragsgegners) im Beschwerdeverfahren gestellten Antrags, die Arbeitnehmerin ... einzugruppieren und dabei die Beteiligungsrechte des Betriebsrates zu beachten, darum, ob die betroffene Arbeitnehmerin überhaupt in eine der Gehaltsgruppen des bei der Antragsgegnerin, dem antragstellenden Arbeitgeber, durch Betriebsvereinbarung aufgestellten Gehaltsgruppensystems einzugruppieren ist.

Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes und des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den erstinstanzlichen Antrag, die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zur monatlichen Vergütung der Arbeitnehmerin ... mit 450,-- DM zu ersetzen, zurückgewiesen.