LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.11.1993
9 Sa 111/93
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 12.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 177/92

LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.11.1993 (9 Sa 111/93) - DRsp Nr. 2002/15765

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.11.1993 - Aktenzeichen 9 Sa 111/93

DRsp Nr. 2002/15765

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob in einem der Klägerin ausgestelltem Zwischenzeugnis die Tatsache ihrer Freistellung als Personalratsmitglied erscheinen darf.

Die am 11. Dezember 1951 geborene Klägerin ist staatlich anerkannte Krankenschwester. Seit dem 01. Juli 1982 ist sie in dem von der Beklagten in der Form des Eigenbetriebs unterhaltenen ... als solche angestellt. Seit dem 01. September 1987 ist sie als gewähltes Mitglied des in dem Krankenhaus gebildeten Personalrats von der Arbeitsleistung freigestellt. Zuvor leitete sie den Pflegedienst einer Station der inneren Medizin mit 36 Planbetten. Während ihrer Freistellung nahm sie an fachlichen Fortbildungsveranstaltungen, jedenfalls auch an einem Führungsseminar für den Pflegedienst vom 12. Januar bis 27. April 1989imit Erfolg (Bescheinigung vom 27. April 1989, Bl. 23 d. A.) teil und half vertretungsweise in der Krankenpflege aus. Ihre fachlichen Kenntnisse sind auf dem neuesten Stand der Krankenpflege, und sie ist jederzeit in der Lage, eine Tätigkeit als Krankenschwester auszuüben. Auf ihren Wunsch erteilten ihr der Verwaltungsleiter und die Pflegedienstleiterin des Krankenhauses unter dem 14. Februar 1992 ein Zwischenzeugnis, das u. a. folgenden Wortlaut hat:

"... Hier war sie bis August 1987 als Stationsleitung eingesetzt.