LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.09.2019
17 Sa 1534/18
Normen:
§ 613a BGB; §§ 17, 24 Abs. 2 KSchG, Richtlinie 98/59/EG;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 824/18

LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.09.2019 (17 Sa 1534/18) - DRsp Nr. 2022/12866

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.09.2019 - Aktenzeichen 17 Sa 1534/18

DRsp Nr. 2022/12866

Tenor

Auf die Berufung der klagenden Partei wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2018 – Az. 11 Ca 824/18 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 27. Januar 2018 nicht aufgelöst worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die klagende Partei zu 40% und der Beklagte zu 60% zu tragen.

Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Normenkette:

§ 613a BGB; §§ 17, 24 Abs. 2 KSchG, Richtlinie 98/59/EG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung in der Insolvenz, über einen Anspruch auf Auskunftserteilung sowie hilfsweise über das Bestehen eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich.

Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der A KG (im Folgenden: Schuldnerin).

Die klagende Partei war bei der Schuldnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 1. November 1993 zuletzt als Flugbegleiterin mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.008,74 Euro aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung vom 19. April 1994 beschäftigt (Anlage K 1).