LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.10.1980
6 Sa 598/80
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 02.05.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 37/80

LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.10.1980 (6 Sa 598/80) - DRsp Nr. 2002/15803

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.10.1980 - Aktenzeichen 6 Sa 598/80

DRsp Nr. 2002/15803

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ab 01.12.1978 ein betriebliches Altersruhegeld wegen Erwerbsunfähigkeit zusteht.

Der am 4.10.1920 geborene Kläger trat am 25.04.1961 als Stricker in die Dienste der Beklagten. Diese setzte Weihnachten 1966 eine kollektive Versorgungsordnung für ihre Mitarbeiter in Kraft, (Wortlaut Hülle Bl. 16 -22 d. A.), die u.a. nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit und einem Mindestalter von 25 Lebensjahren und nach weiterer 5-jähriger "anrechenbarer Dienstzeit" im Falle der Erwerbsunfähigkeit ein betriebliches Ruhegeld vorsah, dessen Höhe von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig gemacht war. In den hierzu ergangenen Versorgungsrichtlinien zur Versorgungsordnung von Weihnachten 1966 (Bl. 56 d.A.) heißt es:

"Die anrechenbare Dienstzeit umfasst die Zeit ununterbrochener Betriebszugehörigkeit seit dem letzten Diensteintritt ..."

Am 13.10.1972 kündigte der Kläger - damals stellvertretender Betriebsratsvorsitzender - das Arbeitsverhältnis zum 28.10.1972. Am 21.11.1972 trat der Kläger wieder als Stricker in die Dienste der Beklagten ein.