LAG Hamburg - Beschluss vom 13.11.1995
2 Ta 20/95
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 11.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BV 8/95

LAG Hamburg - Beschluss vom 13.11.1995 (2 Ta 20/95) - DRsp Nr. 2002/2618

LAG Hamburg, Beschluss vom 13.11.1995 - Aktenzeichen 2 Ta 20/95

DRsp Nr. 2002/2618

Gründe:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO statthaft und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig.

Die Beschwerde ist auch teilweise begründet.

Das Beschwerdegericht folgt hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze zur Gegenstandswertfestsetzung bei Verfahren auf Aufhebung einer personellen Maßnahme gemäß § 101 BetrVG den Ausführungen der Dritten Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihrem Beschluss vom 12. September 1995 (3 Ta 17/95), die auch das Arbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Da den Beteiligten dieser Beschluss bekannt ist, kann hierauf im Einzelnen Bezug genommen werden.

In Anwendung dieser Grundsätze erscheint dem Beschwerdegericht der Wertansatz von DM 8.000 als zu hoch.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass die Angelegenheit keinen besonderen Umfang erreicht hat und auch nicht schwierig war. Man kann sogar den Schwierigkeitsgrad als sehr gering bezeichnen, was sich schon in dem Umfang der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in den anwaltlichen Schriftsätzen niederschlägt. Bei einem solchen Sachverhalt ist eine Gegenstandswertfestsetzung deutlich unterhalb des Hilfswertes von DM 8.000 geboten, wenn nicht die Bedeutung der Sache für die Beteiligten eine höhere Wertfestsetzung rechtfertigt.