».. . Eine ärztliche Bescheinigung hat die tatsächliche Vermutung der Richtigkeit für sich, so daß von dem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist (BAG, DB 1977, 119 = AP Nr. 2 zu §
Gutachten und Bescheinigungen können nicht mit Hinweis auf das Urteil des LAG München [in] DB 1989, 631 [vorst. zu a-b] in ihrem Beweiswert entkräftet werden. Das LAG München meint, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beweise nicht, daß der ArbNehmer tatsächlich arbeitsunfähig krank ist. Deshalb könne der ArbGeber jederzeit durch schlichtes Bestreiten der Erkrankung die Lohnzahlung bis zu ihrem Nachweis verweigern. Welchen Weg der ArbNehmer zur Beweisführung beschreiten soll, läßt die Entscheidung offen. In dieser Wertung kann dem LAG München nicht gefolgt werden. ... Die h. M. in Lit. und Rechtspr. steht zu Recht auf dem Standpunkt, daß der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes hoher Beweiswert zukommt und die ärztliche Bescheinigung die tatsächliche Vermutung der Richtigkeit für sich hat (BAG aaO.; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, § 98 VI).«
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