Vorinstanz: ArbG Iserlohn (Urteil Ä 3 Ca 1083/86 Ä v. 16. 1. 87, in DB 1987,
»... Die Versicherte hat den Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen der allgemeinen Notlagenindikation des § 218 a Abs. 1 Nr. 3 StGB an sich vornehmen lassen. Diese Tat ist nicht strafbar und deshalb nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB i. S. des Strafgesetzbuches nicht rechtswidrig. ...
Die Regelung in § 218 a StGB differenziert ebensowenig wie das BVerfG [BVerfGE 39, 50] zwischen rechtfertigenden und entschuldigenden Indikationen, sondern behandelt die nichtmedizinischen Indikationen als Unterfälle einer umfassenden medizinisch-sozialen Indikation.
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