LAG Hamm vom 16.10.1989
19 (13) Sa 1510/88
Normen:
HGB § 65 ;
Fundstellen:
DRsp II(210)48Nr. 4 zu § 65
ZIP 1990, 880

LAG Hamm - 16.10.1989 (19 (13) Sa 1510/88) - DRsp Nr. 1996/18999

LAG Hamm, vom 16.10.1989 - Aktenzeichen 19 (13) Sa 1510/88

DRsp Nr. 1996/18999

a. Eine Vergütungsvereinbarung auf reiner Provisionsbasis ist wegen sittenwidriger Abwälzung des Marktrisikos auf den abhängigen Handlungsgehilfen (Arbeitnehmer) nichtig. b. Dem angestellten Außendienstmitarbeiter steht jedenfalls dann eine feste Grundvergütung zu, wenn trotz nachweisbar ordnungsgemäßer Erfüllung des Arbeitsvertrages die vorausgesetzte Mindestzahl von Vermittlungen nicht zustandegekommen ist. c. Eine Berufung auf den Nichteintritt der Erfolgsbedingung ist rechtsmißbräuchlich, soweit vom Prinzipal zu vertretende Umstände, insbesondere die Befolgung von Weisungen, den Handlungsgehilfen gehindert haben, den für die Vergütung vorausgesetzten Mindesterfolg zu erreichen.

Normenkette:

HGB § 65 ;

Hinweise:

Anm. Gaul, ZIP 1990, 880.

Fundstellen
DRsp II(210)48Nr. 4 zu § 65
ZIP 1990, 880