»Die Bekl. [Einzelhandelsunternehmen] hat die Arbeitszeit der Kl. [teilzeitbeschäftigte ArbNehmerin] nicht wirksam um 52 Minuten pro Wochen verkürzt. Zur Ermächtigung für diese Arbeitszeitverkürzung kann sie sich weder auf eine Tarifautomatik der §§ 5 Abs. 1, 4; 4 Abs. 1 Tar-VertrG noch auf ein Direktionsrecht stützen. Zur Veränderung der Monatsarbeitszeit hätte es vielmehr einer einvernehmlichen Regelung bzw. einer Änderungskündigung bedurft. ...
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|