LAG Hamm vom 18.08.1987
7 Sa 345/87
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
DB 1988, 52
DRsp VI(616)102c

LAG Hamm - 18.08.1987 (7 Sa 345/87) - DRsp Nr. 1992/11783

LAG Hamm, vom 18.08.1987 - Aktenzeichen 7 Sa 345/87

DRsp Nr. 1992/11783

Tarifvertragliche Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit: keine aus der Verkürzung automatisch folgende Verringerung einer individuell vereinbarten Teilarbeitszeit (Einzelhandel NRW);

Normenkette:

BGB § 611 ;

»Die Bekl. [Einzelhandelsunternehmen] hat die Arbeitszeit der Kl. [teilzeitbeschäftigte ArbNehmerin] nicht wirksam um 52 Minuten pro Wochen verkürzt. Zur Ermächtigung für diese Arbeitszeitverkürzung kann sie sich weder auf eine Tarifautomatik der §§ 5 Abs. 1, 4; 4 Abs. 1 Tar-VertrG noch auf ein Direktionsrecht stützen. Zur Veränderung der Monatsarbeitszeit hätte es vielmehr einer einvernehmlichen Regelung bzw. einer Änderungskündigung bedurft. ...