(b) Die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der PKH [Prozeßkostenhilfe] ist auch dem AntrG. durch formlose Übersendung einer Beschlußausfertigung mitzuteilen. Er ist nach § 118 ZPO als Beteiligter zum Verfahren hinzuzuziehen und hat Anspruch auf rechtliches Gehör (BGH, BGHZ 89,
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