LAG Hamm vom 24.09.1987
8 Ta 251/87
Normen:
ZPO § 118, § 329 Abs.2;
Fundstellen:
DB 1988, 1124
DRsp IV(409)248b-c
Rpfleger 1988, 118

LAG Hamm - 24.09.1987 (8 Ta 251/87) - DRsp Nr. 1992/11782

LAG Hamm, vom 24.09.1987 - Aktenzeichen 8 Ta 251/87

DRsp Nr. 1992/11782

b-c. Anspruch des Antragsgegners auf Erteilung einer Beschlußausfertigung über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, (c) allerdings Ä zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers Ä gegebenenfalls nur in einer abgekürzten Form, die keinen Rückschluß auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zuläßt.

Normenkette:

ZPO § 118, § 329 Abs.2;

(b) Die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der PKH [Prozeßkostenhilfe] ist auch dem AntrG. durch formlose Übersendung einer Beschlußausfertigung mitzuteilen. Er ist nach § 118 ZPO als Beteiligter zum Verfahren hinzuzuziehen und hat Anspruch auf rechtliches Gehör (BGH, BGHZ 89, 65 [hier: IV (409) 210 b-d] m. Anmerkung Schneider). Kraft dieser Beteiligtenstellung hat er Anspruch auf Unterrichtung über das Verfahrensergebnis .. . Das geschieht gemäß § 329 Abs. 2 ZPO durch formlose Mitteilung.