LAG Hamm vom 29.10.1987
8 Ta 106/87
Normen:
KSchG § 5 Abs.3 S.2;
Fundstellen:
DB 1988, 188
DRsp VI(614)117a-b
MDR 1988, 171

LAG Hamm - 29.10.1987 (8 Ta 106/87) - DRsp Nr. 1992/11780

LAG Hamm, vom 29.10.1987 - Aktenzeichen 8 Ta 106/87

DRsp Nr. 1992/11780

Keine Klagezulassung nach Ablauf der Sechs-Monatsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 2 mit der Begründung, der Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer arglistig von der Klageerhebung abgehalten, (b) insoweit allerdings möglicher Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber.

Normenkette:

KSchG § 5 Abs.3 S.2;

»Die Fristbestimmungen der §§ 4, 5 KSchG sind der Disposition der Prozeßparteien entzogen. Die formale Strenge der Regelungen zielt darauf, einen langdauernden Schwebezustand zu vermeiden. Es soll in aller Regel kurzfristig Klarheit darüber bestehen, ob in eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Wirksamkeit einer Kündigung eingetreten werden muß oder ob die Kündigung hingenommen wird. Andererseits ist durchaus gesehen worden, daß die unterschiedslose Anwendung der relativ kurzen Klagefrist von 3 Wochen zu Unbilligkeiten führen kann. Das Gesetz eröffnet dem ArbNehmer aus diesem Grunde die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 5 KSchG die nachträgliche Klagezulassung zu erwirken. Handelt es sich hierbei aber um eine Regelung, die zur Vermeidung unbilliger Härten getroffen worden ist (KR-Friedrich, 2. Aufl., § 5 KSchG Rz. 6), so kann über die bewußt formenstrenge Ausgestaltung des Verfahrens nicht wiederum aus Billigkeitsgesichtspunkten hinweggegangen werden (ebenso KR-Friedrich aaO., Rz. 119). ...