LAG Hamm - Beschluß vom 17.03.1994
8 Ta 465/93
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
AnwBl 1995, 155
BB 1994, 1719
MDR 1994, 625
NZA 1994, 912
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 29.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 250/93

LAG Hamm - Beschluß vom 17.03.1994 (8 Ta 465/93) - DRsp Nr. 2000/3968

LAG Hamm, Beschluß vom 17.03.1994 - Aktenzeichen 8 Ta 465/93

DRsp Nr. 2000/3968

Die zur Beilegung eines Kündigungsrechtsstreits in einem gerichtlichen Vergleich festgelegte Fortzahlung der vertragsgemäßen Bezüge bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bei gleichzeitig vereinbarter Freistellung von der Arbeitsleistung kann eine Erhöhung des Vergleichswertes nur rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer die Entgeltansprüche oder den Beschäftigungsanspruch anderweitig rechtshängig gemacht hat.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die nach § 25 Abs. 2 GKG an sich statthafte und formgerecht eingelegte Beschwerde konnte nicht zu einer Erhöhung des in erster Instanz festgesetzten Verfahrenswertes führen. Der Vergleichswert mußte auf 38.870,01 DM herabgesetzt werden.

Der Kündigungsfeststellungsantrag ist vom Arbeitsgericht im Rahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zutreffend mit dem Vierteljahresentgelt bewertet worden. Die Berechnung des zugrundeliegenden Monatseinkommens hält einer Überprüfung stand.