LAG Hamm - Beschluß vom 23.02.1989
8 TaBV 146/88
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1989, 619
DB 1989, 1580
LAGE § 8 BRAGO Nr. 12
MDR 1989, 571
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 01.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 3/88

LAG Hamm - Beschluß vom 23.02.1989 (8 TaBV 146/88) - DRsp Nr. 2000/3970

LAG Hamm, Beschluß vom 23.02.1989 - Aktenzeichen 8 TaBV 146/88

DRsp Nr. 2000/3970

Das Zustimmungsersetzungsverfahren im Sinne des § 99 BetrVG, das die Einstellung eines Arbeitnehmers zum Gegenstand hat, ist im Rahmen des § 8 Abs. 2 BRAGO in Anlehnung an § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zu bewerten. Der zusätzlich verfolgte Antrag auf Feststellung, dass die strittige Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich im Sinne des § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG sei, ist mit der Hälfte des Wertes des Zustimmungsersetzungsantrags zu bewerten (wie Senat LAGE § 12 ArbGG Streitwert Nr. 70).

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ;

Gründe:

Die nach § 10 Abs. 3 BRAGO an sich statthafte und form- und fristgerecht erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg.

In formeller Hinsicht begegnet der angefochtene Beschluß entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen Bedenken. Das Arbeitsgericht hat zwar mit der Entscheidung über die von der Antragstellerin anhängig gemachten Verfahrensanträge eine Streitwertfestsetzung verbunden. Diese von keiner Seite beantragte und verfahrensrechtlich auch sonst nicht gebotene Streitwertfestsetzung hinderte das Arbeitsgericht jedoch nicht daran, den Streitwert auf die von den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde zu korrigieren (LAG Hamm vom 13.09.1979, AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit XIII Entsch. 97).