LAG Hamm - Schlußurteil vom 25.01.1994
2 Sa 1475/91
Normen:
BGB § 622 Abs. 1; EGBGB Art. 222 Nr. 2a; GG Art. 3;
Fundstellen:
LAGE § 622 BGB Nr. 27
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 04.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 733/90

LAG Hamm - Schlußurteil vom 25.01.1994 (2 Sa 1475/91) - DRsp Nr. 1999/7747

LAG Hamm, Schlußurteil vom 25.01.1994 - Aktenzeichen 2 Sa 1475/91

DRsp Nr. 1999/7747

1. Der durch Art 2 KündFG vom 7.10.93 eingefügte Art. 222 Nr 2a EGBGB ist verfassungsgemäß. Die Entscheidung des BVerfG vom 30.05.1990 (AP Nr 28 zu § 622 BGB [= DRsp-ROM Nr. 1992/59])zwingt den Gesetzgeber bezüglich der ausgesetzten Verfahren nicht zu einer Anpassung der Kündigungsfristen für Arbeiterinnen und Arbeiter an die vor Inkrafttreten des KündFG geltenden Kündigungsfristen der Angestellten. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Übergangsvorschrift des Art. 222 Nr 2a EGBGB unter Ausschöpfung des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums eine Regelung geschaffen, die den Grundsätzen der Rechtssicherheit, Verhältnismäßigkeit und Praktibilität Rechnung trägt. 2. Dies gilt jedenfalls für eine in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses und vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 ausgesprochene Kündigung.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 1; EGBGB Art. 222 Nr. 2a; GG Art. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nur noch um den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.