LAG Hamm - Urteil vom 01.03.1990
17 Sa 1326/89
Normen:
BAT § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1, Abs. 2 ; BGB § 626 ;
Fundstellen:
RzK I 6 a Nr. 62
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 15.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 63/89

LAG Hamm - Urteil vom 01.03.1990 (17 Sa 1326/89) - DRsp Nr. 1999/7764

LAG Hamm, Urteil vom 01.03.1990 - Aktenzeichen 17 Sa 1326/89

DRsp Nr. 1999/7764

1. Zur fristlosen Kündigung eines Angestellten, der ordentlich nicht mehr kündbar ist. 2. Die Aufnahme intimer Beziehungen zu einer verheirateten Person stellen keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar.

Normenkette:

BAT § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1, Abs. 2 ; BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten sich darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch zwei von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigungen beendet worden ist. Dabei sind diese außerordentlichen Kündigungen in der Hauptsache auf außerdienstliches Verhalten des Klägers gestützt.

Der Kläger ist am 07.01.1947 geboren. Er nahm am 01.04.1963 eine Banklehre bei der Beklagten, die eine Sparkasse im Gebiet der Stadt M unterhält und bei der zur Zeit insgesamt ca. 90 Mitarbeiter beschäftigt werden, auf. Während dieser Ausbildungszeit kam es dazu, daß der Kläger im September 1964 Fahrkarten für den Weg zur Berufsschule im Wert von 24,-- DM gegenüber der Beklagten doppelt abrechnete, wobei die näheren Umstände zwischen den Parteien streitig sind. Die Beklagte setzte jedenfalls ihr Ausbildungsverhältnis zum Kläger fort.