LAG Hamm - Urteil vom 03.11.1993
15 Sa 1592/93
Fundstellen:
DB 1994, 148
Vorinstanzen:
ArbG Herford, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 12/93

LAG Hamm - Urteil vom 03.11.1993 (15 Sa 1592/93) - DRsp Nr. 1998/4100

LAG Hamm, Urteil vom 03.11.1993 - Aktenzeichen 15 Sa 1592/93

DRsp Nr. 1998/4100

Kündigt ein wegen Nichtbestehens eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots an künftiger Konkurrenztätigkeit nicht gehinderter Arbeitnehmer in exponierter Stellung (hier: Assistent der Geschäftsleitung mit Kenntnis von wesentlichen Geschäftsgeheimnissen), um nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die Dienste eines Konkurrenzunternehmens zu treten, so ist der Arbeitgeber, ohne daß eine vertragliche Freistellungsklausel besteht, zu dessen Suspendierung auch für die Dauer von rd. 9 Monaten berechtigt.

Tatbestand:

Der Verfügungskläger erstrebt im Wege einstweiliger Verfügung die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, ihn in dem streitlos noch bestehenden Arbeitsverhältnis während der Dauer seiner Kündigungsfrist in seinem vertraglichen Aufgabengebiet tatsächlich zu beschäftigen.

Der Verfügungskläger trat am 20.08.1984 als Nachwuchsreisender im Angestelltenverhältnis in die Dienste der Beklagten, deren Geschäftsgegenstand die Herstellung und der Vertrieb von Vorhangschienen, Vorhangstilgarnituren, Innendekorationszugebehör, Rollos, Lamellenvorhängen, Jalousien, Markisen, Sockelleisten und diversen Sonnenschutzeinrichtungen ist und die mehr als 1400 Arbeitnehmer beschäftigt.