Der Verfügungskläger erstrebt im Wege einstweiliger Verfügung die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, ihn in dem streitlos noch bestehenden Arbeitsverhältnis während der Dauer seiner Kündigungsfrist in seinem vertraglichen Aufgabengebiet tatsächlich zu beschäftigen.
Der Verfügungskläger trat am 20.08.1984 als Nachwuchsreisender im Angestelltenverhältnis in die Dienste der Beklagten, deren Geschäftsgegenstand die Herstellung und der Vertrieb von Vorhangschienen, Vorhangstilgarnituren, Innendekorationszugebehör, Rollos, Lamellenvorhängen, Jalousien, Markisen, Sockelleisten und diversen Sonnenschutzeinrichtungen ist und die mehr als 1400 Arbeitnehmer beschäftigt.
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