Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch darüber, ob ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer vorgeschalteten Probezeitvereinbarung oder ein befristetes Probearbeitsverhältnis mündlich abgeschlossen worden ist.
Das von der Klägerin angerufene Arbeitsgericht hat nach Beweisaufnahme festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Fristablauf beendet worden ist. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 16.10.1989 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.11.1989 Berufung eingelegt und am 21.11.1989 begründet.
Sie greift insbesondere die Beweiswürdigung des arbeitsgerichtlichen Urteils an und verlangt eine erneute Vernehmung des Zeugen S.
Die Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 03.10.1989 - 5 Ca 1145/89 -, zugestellt am 11.10.1989, übzu8ndern, soweit festgestellt wird, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Fristablauf mit dem 12.05.1989 beendet worden ist und die Klage insoweit abzuweisen.
Die Berufungsbeklagte beantragt,
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