LAG Hamm - Urteil vom 08.03.1994
11 (3) Sa 1286/93
Normen:
BGB § 125 ;
Fundstellen:
NZA 1995, 993
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 02.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 523/93

LAG Hamm - Urteil vom 08.03.1994 (11 (3) Sa 1286/93) - DRsp Nr. 1999/7745

LAG Hamm, Urteil vom 08.03.1994 - Aktenzeichen 11 (3) Sa 1286/93

DRsp Nr. 1999/7745

Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist jedenfalls dann gem. § 125 Satz 2 BGB nichtig, wenn der Arbeitsvertrag eine Klausel: "Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform" enthält.

Normenkette:

BGB § 125 ;

Tatbestand:

Die Parteien, zwischen denen aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 25.04.1984, in dem es unter anderem heißt:

"Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform."

ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung des Klägers als Niederlassungsleiter in S. gegen ein monatliches Gehalt von 3.850,-- DM brutto zuzüglich einer Provision von 460,-- DM brutto monatlich begründet worden war, streiten um die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten behaupteten, telefonisch gegenüber dem Kläger am 26.02.1993 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 30.06.1993.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO Abstand und auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des am 02.07.1993 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Siegen Bezug genommen.