Die Parteien, zwischen denen aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 25.04.1984, in dem es unter anderem heißt:
"Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform."
ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung des Klägers als Niederlassungsleiter in S. gegen ein monatliches Gehalt von 3.850,-- DM brutto zuzüglich einer Provision von 460,-- DM brutto monatlich begründet worden war, streiten um die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten behaupteten, telefonisch gegenüber dem Kläger am 26.02.1993 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 30.06.1993.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §
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