LAG Hamm - Urteil vom 12.02.1993
10 Sa 1337/92
Normen:
BGB § 242 ; BeschFG §§ 2, 6 ; BetrAVG § 1 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1593
DB 1994, 228
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen(3 Ca 2370/91),

LAG Hamm - Urteil vom 12.02.1993 (10 Sa 1337/92) - DRsp Nr. 1998/4103

LAG Hamm, Urteil vom 12.02.1993 - Aktenzeichen 10 Sa 1337/92

DRsp Nr. 1998/4103

Der Ausschluß von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern von der Zusatzversorgung nach einer Versorgungsordnung stellt, wenn keine sachlich billigenswerten Gründe vorliegen, auch im kirchlichen Bereich einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bzw das Verbot der unterschiedlichen Behandlung nach § 2 Abs. 1 BeschFG dar (im Anschluß an BAG DB 1993, 169 = NZA 1993, 215).

Normenkette:

BGB § 242 ; BeschFG §§ 2, 6 ; BetrAVG § 1 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 ;

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten, so gestellt zu werden, wie wenn sie bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse versichert gewesen wäre.

Die am 11.03.1931 geborene Klägerin war in der Zeit vom 18.05.1977 bis zum 31.03.1991 in dem M. G., dessen Träger die Beklagte ist, aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.05.1977 (Bl. 6 d.A.) als Betreuerin für Kinder im Kinderhort mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zunächst 14, ab 01.04.1989 von 12 Stunden teilzeitbeschäftigt.

Bei der Beklagten waren im Jahre 1990 insgesamt 940 Beschäftigte, davon 152 Teilzeitarbeitnehmer und hiervon 113 weibliche; 1991 beschäftigte die Beklagte insgesamt 997 Arbeitnehmer, davon 166 Teilzeitbeschäftigte, davon waren 124 Frauen.