LAG Hamm - Urteil vom 16.10.1990
8 Sa 563/90
Normen:
ARB § 3 Abs. 2a, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 1; ArbGG § 3 ; BGB § 779 ;
Fundstellen:
ZfS 1991, 307
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 14.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1008/89

LAG Hamm - Urteil vom 16.10.1990 (8 Sa 563/90) - DRsp Nr. 1999/7759

LAG Hamm, Urteil vom 16.10.1990 - Aktenzeichen 8 Sa 563/90

DRsp Nr. 1999/7759

1. Die Arbeitsgerichte sind auch für eine Gebührenklage gegen den Rechtsschutzversicherer aus Anlaß eines Arbeitsgerichtsprozesses aufgrund Abtretung oder aufgrund sog. Durchgriffshaftung nach § 3 ArbGG zuständig. 2. Die Möglichkeit der Geltendmachung einer Durchgriffshaftung des Anwalts des Versicherungsnehmers gegen den Rechtsschutzversicherer entfällt jedoch, weil nach § 16 Abs. 2 ARB ein Auftragsverhältnis nur zwischen Versicherungsnehmer und Rechtsschutzversicherer besteht bzw. nach § 20 Abs. 1 ARB Versicherungsansprüche nur im Einverständnis mit dem Rechtsschutzversicherer abgetreten werden können. 3. Die Kostenregelung eines Vergleichs ist für den Rechtsschutzversicherer nicht verbindlich, wenn sie nicht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens entspricht.

Normenkette:

ARB § 3 Abs. 2a, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 1; ArbGG § 3 ; BGB § 779 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug darüber, ob die klagenden Rechtsanwälte den Rechtsschutzversicherer ihres Mandanten - die Beklagte - vor den Gerichten für Arbeitssachen auf Zahlung ihrer Vergütung in Anspruch nehmen können.