LAG Hamm - Urteil vom 21.10.1993
17 Sa 437/93
Normen:
BGB § 123 Abs. 1, 2. Alt., § 142 Abs. 1, § 305 ;
Fundstellen:
BB 1994, 787
BB 1994, 787 (Haller)
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3119/92

LAG Hamm - Urteil vom 21.10.1993 (17 Sa 437/93) - DRsp Nr. 1998/4101

LAG Hamm, Urteil vom 21.10.1993 - Aktenzeichen 17 Sa 437/93

DRsp Nr. 1998/4101

Eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossene Aufhebungsvereinbarung kann Letzterer jedenfalls dann nicht wegen "Drohung" anfechten, wenn ihm vor Abschluß der Vereinbarung gesagt wurde, das Arbeitsverhältnis der Parteien werde seitens des Arbeitgebers ordentlich gekündigt, falls der Arbeitnehmer den Auflösungsvertrag nicht schließe.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1, 2. Alt., § 142 Abs. 1, § 305 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten sich darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis im Wege eines Auflösungsvertrages wirksam zum 31.10.1992 beendet worden ist oder ob der Kläger diesen Auflösungsvertrag erfolgreich wegen widerrechtlicher Drohung seitens der Beklagten angefochten hat.

Die Beklagte, deren Hauptverwaltung sich in B. befindet, ist unter Einsatz von Straßenbahnen und Bussen in den Städten B. und G. auf dem Gebiet des öffentlichen Personennahverkehrs tätig.

Im Rahmen ihrer Betriebsaufgaben setzt die Beklagte zur Beratung ihrer Fahrgäste in den größeren Bushaltestellen im Rahmen von durch die Bundesanstalt für Arbeit geforderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sog. Service-Mitarbeiter befristet ein.

In § 6 Abs. 4 der von der Beklagten mit Zustimmung des bei ihr gebildeten Betriebsrats herausgegebenen Dienstanweisung DF FAP, die auch dem Kläger seitens der Beklagten bei Arbeitsaufnahme ausgehändigt worden ist, ist bestimmt: