LAG Hamm - Urteil vom 21.12.1993
4 Sa 880/93
Normen:
BGB § 630 ;
Fundstellen:
BB 1995, 154
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 22.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1833/92

LAG Hamm - Urteil vom 21.12.1993 (4 Sa 880/93) - DRsp Nr. 1999/7748

LAG Hamm, Urteil vom 21.12.1993 - Aktenzeichen 4 Sa 880/93

DRsp Nr. 1999/7748

1. Der in der chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses beschäftigte Arzt (hier: Oberarzt) hat einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das unter dem Briefkopf der chirurgischen Abteilung abgefaßt und von den Chefärzten und dem Geschäftsführer des Krankenhauses unterzeichnet ist. 2. Ist das Zeugnis auf dem allgemeinen Briefbogen des Krankenhauses ausgestellt und nur vom Geschäftsführer unterschrieben, genügt es dem Zeugnisanspruch nicht.

Normenkette:

BGB § 630 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses.

Der beklagte Verein ist Rechtsträger des M.-Krankenhauses S. J. in H.-B.-H. Dort war der im Jahre 1947 geborene Kläger in der Zeit vom 01.06.1987 bis 31.12.1991 als Facharzt für Chirurgie und Oberarzt der allgemein-chirurgischen Abteilung zu einem Gehalt von zuletzt 10.000,- DM beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung, in welchem es u.a. heißt:

§ 20 Zeugnis

Jeder Mitarbeiter hat nach Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses durch den Dienstgeber oder seinen Bevollmächtigten. Er kann in begründeten Fällen ein vorläufiges Zeugnis verlangen.