LAG Hamm - Urteil vom 22.02.1994
6 Sa 1100/93
Normen:
BetrAVG § 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1081
DB 1994, 890
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 12.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1512/92

LAG Hamm - Urteil vom 22.02.1994 (6 Sa 1100/93) - DRsp Nr. 1999/7746

LAG Hamm, Urteil vom 22.02.1994 - Aktenzeichen 6 Sa 1100/93

DRsp Nr. 1999/7746

1. Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme Beschäftigten von der tarifvertraglich normierten Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes ausgeschlossen werden. 2. Vielmehr steht es mit den Grundgedanken der betrieblichen Altersversorgung und den Zielen der Arbeitsförderung im Einklang, wenn Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt werden, keine zusätzliche Versorgungsanwartschaft erwerben.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Gemeinde verpflichtet ist, der Klägerin eine Zusatzversorgung zu verschaffen.

Die Klägerin ist am 07.11.1927 geboren. Ab 01.03.1992 bezieht sie Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.