LAG Hamm - Urteil vom 31.01.1990
2 Sa 1672/89
Normen:
BGB § 620 Abs. 2, § 622 ;
Fundstellen:
ARST 1991, 17
BB 1990, 927
DB 1990, 943
LAGE § 1 KSchG - Krankheit Nr. 14
NZA 1990, 482
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 19.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 812/89

LAG Hamm - Urteil vom 31.01.1990 (2 Sa 1672/89) - DRsp Nr. 1999/7765

LAG Hamm, Urteil vom 31.01.1990 - Aktenzeichen 2 Sa 1672/89

DRsp Nr. 1999/7765

1. Ist einem Arbeitnehmer infolge gesundheitlicher Beschränkung die weitere Erfüllung seiner vertraglichen Arbeitsleistung auf Dauer unmöglich geworden und scheidet seine anderweitige Beschäftigung aus, so erlischt dadurch das Arbeitsverhältnis nicht ohne weiteres; zur Beendigung bedarf es vielmehr einer Kündigung. 2. Ist ein solcher Arbeitnehmer tariflich ordentlich unkündbar, kann der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wobei allerdings die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten ist. 3. Diese Kündigungsmöglichkeit verwehrt es dem Arbeitgeber, sich wegen der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen.

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 2, § 622 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis über den 08. August 1988 hinaus fortbesteht.

Der am 28.11.1926 geborene, geschiedene Kläger, Mitglied der I. M., schloß 1943 seine Lehre als Autoschlosser ab. Nach Kriegsende arbeitete er im elterlichen Betrieb mit, den er später als Inhaber übernahm.