LAG Köln - Beschluß vom 13.10.1995
8 Ta 210/95
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1996, 290
Rpfleger 1996, 262
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 11.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 561/95

LAG Köln - Beschluß vom 13.10.1995 (8 Ta 210/95) - DRsp Nr. 1999/3136

LAG Köln, Beschluß vom 13.10.1995 - Aktenzeichen 8 Ta 210/95

DRsp Nr. 1999/3136

Ein gerichtliches Verfahren ist auch dann anhängig, wenn über den Gegenstand des Vergleichs ein Prozeßkostenhilfe-Verfahren anhängig ist mit der Folge, daß die 15/10-Vergleichsgebühr nicht anfällt.

Normenkette:

BRAGO § 23 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben um die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten fristgerecht ausgesprochenen Kündigung vom 31.01.1995 gestritten. Auf Antrag vom 20.02.1995 wurde der Klägerin durch Beschluß vom 19.04.1995 für die Feststellungsklage Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Am 29.05.1995 wurde der Rechtsstreit durch einen gerichtlichen Vergleich erledigt. In dem Vergleich wurden auch Vereinbarungen über die von der Klägerin bewohnte Werkswohnung getroffen. Auf Antrag der Prozeßbevollmächtigten wurde der Streitwert für das Verfahren auf drei Monatseinkommen = 6.000,00 DM und für den Vergleich mit Rücksicht auf den Mehrwert auf 12.000,00 DM festgesetzt. Durch Beschluß vom 29.05.1995 wurde der Klägerin auch für den Abschluß des Vergleichs vom 29.05.1995 Prozeßkostenhilfe bewilligt.