LAG Köln - Urteil vom 01.12.1995
13 Sa 767/91
Normen:
BeschFG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 1996, 192
DStR 1996, 1700
LAGE § 2 BeschFG 1985 Nr. 29
NZA-RR 1996, 326
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2873/91

LAG Köln - Urteil vom 01.12.1995 (13 Sa 767/91) - DRsp Nr. 1999/8204

LAG Köln, Urteil vom 01.12.1995 - Aktenzeichen 13 Sa 767/91

DRsp Nr. 1999/8204

1. Auch Halbtagsbeschäftigte unterliegen nach dem Kenntnisstand der arbeitsmedizinischen Wissenschaft - anteiliger - Belastung und Gefährdung. Ob die Belastungen von halbzeitiger Tätigkeit bis zur Vollzeitbeschäftigung überproportional ansteigen, kann von der Wissenschaft zur Zeit nicht beantwortet werden. 2. Der Ausschluß solcher Teilzeitkräfte von Arbeitsvergünstigungen (Sonderfreischichten), die dem Ausgleich der Belastung durch Schichtarbeit dienen, verstößt daher gegen das Diskriminierungsverbot des Beschäftigungsförderungsgesetzes, auch wenn er in einer Dienstvereinbarung enthalten ist; diese ist dann insoweit nichtig.

Normenkette:

BeschFG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des in dieser Sache ergangenen Urteils der erkennenden Kammer vom 10.01.1992 verwiesen.

Entscheidungsgründe: