LAG Köln - Urteil vom 07.01.1993
10 Sa 632/92
Normen:
BGB § 626 ; KSchG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AiB 1993, 471
ARST 1993, 173
DB 1993, 941
DStR 1993, 1832
EzA § 626 BGB Nr. 150
LAGE § 626 BGB Nr. 69
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6724/91

LAG Köln - Urteil vom 07.01.1993 (10 Sa 632/92) - DRsp Nr. 1999/8205

LAG Köln, Urteil vom 07.01.1993 - Aktenzeichen 10 Sa 632/92

DRsp Nr. 1999/8205

1. Eine zulässige Nebentätigkeit darf in aller Regel auch während einer Arbeitsunfähigkeit ausgeübt werden. 2. Ist die Nebentätigkeit nach Art und Ausmaß geeignet, die Genesung zu verzögern, dann liegt darin in aller Regel noch kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung. 3. Wird durch die Ausübung einer Nebentätigkeit die im Arbeitsverhältnis vertraglich geschuldete Leistung beeinträchtigt, dann bedarf es vor einer hierauf gestützten Kündigung in aller Regel einer Abmahnung.

Normenkette:

BGB § 626 ; KSchG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger (39 Jahre, verheiratet, 2 Kinder) steht seit dem 01.01.1985 zu den Bedingungen des schriftlichen Vertrages vom 21.12.1984 (Bl. 24 f d.A.) in einem Arbeitsverhältnis als Schadenssachbearbeiter in der ... der Beklagten. Seine vorangehende Betriebszugehörigkeit seit dem 0l.10.1978 bei der ...-AG ist ihm bei der Einstellung angerechnet worden. Das Monatsgehalt des Klägers betrug zuletzt DM 5.450,-- brutto. Der Kläger ist Vorsitzender des Betriebsrates der ... .