Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes wird von der Absetzung eines Tatbestandes unter Hinweis auf das angefochtene Urteil und die beiderseitigen Schriftsätze des Berufungsverfahrens abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO.
Die an sich statthafte und auch im übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache selbst erfolglos. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen dem Anspruch dar Klägerin auf Zeugnisberichtigung stattgegeben. Danach ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin das geschuldete Zeugnis unter dem Datum des 31.07.1890 mit folgender Maßgabe neu zu erteilen:
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