LAG Köln - Urteil vom 29.11.1990
10 Sa 801/90
Normen:
BGB §§ 242, 630 Satz 2;
Fundstellen:
ArbuR 1992, 123
LAGE § 630 BGB Nr. 11
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 27.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1676/89

LAG Köln - Urteil vom 29.11.1990 (10 Sa 801/90) - DRsp Nr. 1999/8197

LAG Köln, Urteil vom 29.11.1990 - Aktenzeichen 10 Sa 801/90

DRsp Nr. 1999/8197

1. Es ist allgemein nicht üblich und auch grundsätzlich nicht zulässig, im Zeugnis darauf hinzuweisen, wer gekündigt hat und welches die Beendigungsgründe sind. 2. Jedoch hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Erwähnung des Beendigungssachverhalts, wenn das Arbeitsverhältnis durch seine eigene Kündigung sein Ende gefunden hat. 3. Bei der Frage, mit welcher Formulierung die Art der Beendigung und die tatsächlich vorhandene Beendigungsinitiative des Arbeitnehmers wohlwollend und objektiv richtig ausgedrückt werden kann, muß auf jeden Fall berücksichtigt werden, daß die seitens des Arbeitgebers erklärte Kündigung durch rechtskräftiges Urteil für sozial ungerechtfertigt erklärt worden ist. Sie ist rechtsunwirksam mit der Folge, daß der Arbeitgeber daraus zumindest im Rahmen der Zeugniserteilung keinerlei "Vorteil" und insbesondere keinerlei Chance zu einer Maßregelung des Klägers erwachsen darf.

Normenkette:

BGB §§ 242, 630 Satz 2;

Tatbestand:

Der am 25.09.1936 geborene Kläger war seit dem 01.08.1983 bei der Beklagten als Leiter des Geschäftsbereichs Marketing und Vertrieb "Arzneimittel Inland" angestellt; seine Jahresvergütung betrug zuletzt 205.765,-- DM.