LAG Köln - Urteil vom 30.06.1995
4 Sa 63/95
Normen:
HGB § 84 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 20 zu § 1 AÜG
AP Nr. 34 zu § 256 ZPO 1977
AP Nr. 80 zu § 611 BGB Abhängigkeit
AuR 1996, 413
LAGE § 256 ZPO Nr. 10
ZTR 1996, 80
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1176/94

LAG Köln - Urteil vom 30.06.1995 (4 Sa 63/95) - DRsp Nr. 1999/8202

LAG Köln, Urteil vom 30.06.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 63/95

DRsp Nr. 1999/8202

1. Bei einem vergangenen Rechtsverhältnis ist in aller Regel klar erkennbar, welche Ansprüche noch im Raum stehen. Insbesondere dann, wenn nur noch über einen Anspruch ein möglicher Rechtsstreit erkennbar ist, der von weiteren ebenfalls strittigen Voraussetzungen abhängig ist, widerspräche es jeder Prozeßökonomie, über die einzelne Vorfrage des Bestandenhabens des Arbeitsverhältnisses einen gesonderten Rechtsstreit zu führen. 2. Zum Arbeitnehmerstatus einer in einem Kaufhaus tätigen sog. Propagandistin.

Normenkette:

HGB § 84 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die aufgrund eines Vertrages mit der Beklagten zu 2) in einem Kaufhaus der Beklagten zu 1) als sogenannte Propagandistin tätig war, streitet mit beiden Beklagten darüber, ob mit ihr ein Arbeitsverhältnis bestehe.

Mit Datum vom 19. April 1979 erhielt die Klägerin von der Beklagten zu 2) ein Schreiben mit dem Betreff "Zusammenarbeit" (Bl. 11/12 d. A.). Darin heißt es u. a.:

Sehr geehrte Frau ...,

Sie haben sich bereit erklärt, als selbständige Gewerbetreibende Waren auf Provisionsbasis zu propagieren.

Die Tätigkeit sieht wie folgt aus:

- Verkauf unseres Sortimentes und Beratung in der Fachabteilung des folgenden Warenhauses bzw. Fachgeschäftes:

Kaufhaus H.

Abt. Ltr. Herr H.

...

Einsatztermin:

ab 15. Mai 1979 im Kaufhaus H.

vom ... bis ... zunächst für 3 Tage, später 5 Tage pro Woche.