LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.11.1993
5 Sa 439/93
Normen:
AFG § 112, § 249e; BGB § 242, § 611 ;
Fundstellen:
RAnB 1994, 151

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.11.1993 (5 Sa 439/93) - DRsp Nr. 1995/2310

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.11.1993 - Aktenzeichen 5 Sa 439/93

DRsp Nr. 1995/2310

»1. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seine anspruchsberechtigten Arbeitnehmer über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Altersübergangsgeld nach § 249 e AFG und die Einzelheiten dieser Leistung aufzuklären. Durch eine gleichwohl erteilte objektiv unzutreffende Rechtsauskunft verletzt der Arbeitgeber daher nicht eine Aufklärungs- oder Hinweispflicht. 2. Das Erteilen objektiv unzutreffender Rechtsauskünfte durch den Arbeitgeber kann unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nur dann eine Haftung auslösen, wenn er durch sein Verhalten beim Arbeitnehmer berechtigterweise ein Vertrauen in die Richtigkeit der erteilten Auskunft geweckt hat. Das wird nur in seltenen Ausnahmefällen der Fall sein, beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber durch eine umfassende Aufklärung über Grund und Höhe sozialrechtlicher Ansprüche beim Arbeitnehmer den Eindruck erweckt, er müsse sich in dieser Angelegenheit »um nichts weiter kümmern«.«

Normenkette:

AFG § 112, § 249e; BGB § 242, § 611 ;

Sachverhalt: