LAG München - Urteil vom 23.02.2023
3 Sa 419/22
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 -4; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; GewO § 106; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 315 Abs. 3; BGB § 323 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; TVöD -K § 3 Abs. 1; TVöD -K § 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 6617/21

Anforderungen an die BerufungsbegründungSoziale Rechtfertigung einer verhaltensbedingten KündigungEntbehrlichkeit einer Abmahnung vor der KündigungEntfernung einer rechtswidrigen Abmahnung aus der Personalakte

LAG München, Urteil vom 23.02.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 419/22

DRsp Nr. 2023/6992

Anforderungen an die Berufungsbegründung Soziale Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung Entbehrlichkeit einer Abmahnung vor der Kündigung Entfernung einer rechtswidrigen Abmahnung aus der Personalakte

1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen. Bloße formelhafte Wendungen oder Wiederholungen bisherigen Vorbringens reichen nicht aus. 2. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist.