LAG Nürnberg - Beschluss vom 06.11.1995
5 Ta 193/95
Normen:
KSchG § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 18.08.1995

LAG Nürnberg - Beschluss vom 06.11.1995 (5 Ta 193/95) - DRsp Nr. 2002/15808

LAG Nürnberg, Beschluss vom 06.11.1995 - Aktenzeichen 5 Ta 193/95

DRsp Nr. 2002/15808

»1. Muss ein Arbeitnehmer konkret mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses während einer urlaubsbedingten Abwesenheit rechnen, hat er Vorkehrungen zu treffen, dass ihn rechtsgeschäftliche Erklärungen des Arbeitgebers auch während des Urlaubs erreichen. 2. Der Umfang der im Einzelnen glaubhaft zu machenden Tatsachen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG wird auch durch Fragen und Hinweise des Gerichts sowie durch den Sachvortrag des Prozessgegners bestimmt. Die hierdurch notwendig werdenden, glaubhaft zu machenden ergänzenden Angaben können noch nach Ablauf der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG vorgebracht werden.«

Normenkette:

KSchG § 5 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin war seit 01.04.1992 als kaufmännische Angestellte gegen ein Bruttomonatsgehalt von DM 4.508,-- beschäftigt. Mit Schreiben vom 29.12.1994 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Das Kündigungsschreiben wurde am 29.12.1994 um 17.00 Uhr durch einen Boten der Beklagten in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen.

Mit Schriftsatz vom 30.01.1995 - beim Arbeitsgericht eingegangen am 31.01.1995 - ließ die Klägerin Kündigungsschutzklage erheben, verbunden mit dem Antrag, die Klage gemäß § 5 KSchG nachträglich zuzulassen.