LAG Nürnberg - Beschluss vom 23.10.1995
7 Ta 190/95
Normen:
BRAGO § 19 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 22.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 92/94

LAG Nürnberg - Beschluss vom 23.10.1995 (7 Ta 190/95) - DRsp Nr. 2002/15809

LAG Nürnberg, Beschluss vom 23.10.1995 - Aktenzeichen 7 Ta 190/95

DRsp Nr. 2002/15809

»Nach § 19 BRAGO kann vom Anwaltsmandanten die Feststellung begehrt werden, dass eine Beweisgebühr nicht angefallen ist.«

Normenkette:

BRAGO § 19 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist ein Rechtsschutzversicherer, der im Arbeitsgerichtsverfahren ... B. gegen Fa. ... K. dem Kläger, Rechtsschutz gewährt hat. Prozessvertreter des Klägers war Rechtsanwalt ... F., der Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens. Für seine Tätigkeit im Arbeitsgerichtsverfahren hat der Antragsgegner auch eine Beweisgebühr berechnet. Die Antragstellerin erachtet diese Forderung für nicht gerechtfertigt und beabsichtigt, einen Teil des bereits an den Antragsgegner geleisteten Gebührenvorschusses zurückzufordern, da der Vorschuss wegen des Nichtanfalls einer Beweisgebühr die berechtigte Gebührenforderung übersteige.

Mit Schriftsatz vom 08.03.1995 hat die Antragstellerin die Feststellung begehrt, dass eine Beweisgebühr nicht angefallen ist.

Mit Beschluss vom 22.06.1995 hat der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts Würzburg diesen Antrag "zurückgewiesen". Der Erinnerung der Antragstellerin vom 29.06.1995 hat der zuständige Richter nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

1.