Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.
Die im Jahre 1969 geborene Klägerin war seit 16.01.1992 als Lageristin gegen einen Stundenlohn von DM 14,50 bei der Beklagten tätig, die regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 02.11.1992, das der Klägerin am 10.11.1992 zuging, zum 30.11.1992.
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