LAG Nürnberg - Urteil vom 05.12.1995
2 Sa 408/94
Normen:
KSchG 1965 § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 24.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 467/93

LAG Nürnberg - Urteil vom 05.12.1995 (2 Sa 408/94) - DRsp Nr. 2002/15806

LAG Nürnberg, Urteil vom 05.12.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 408/94

DRsp Nr. 2002/15806

»1. Streitgegenstand bei der Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG ist die Frage, ob das Arbeitsverhältnis aus Anlass einer ganz bestimmten Kündigung zu dem beabsichtigten Termin aufgelöst worden ist (sog. punktuelle Streitgegenstandstheorie). 2. Mit Rechtskraft eines der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteils steht nicht fest, dass im Zeitpunkt des Kündigungstermins zwischen den Parteien noch ein Arbeitsverhältnis besteht. 3. Der Arbeitgeber kann sich daher in einem um Annahmeverzugsvergütung geführten Folgeprozess darauf berufen, dass das Arbeitsverhältnis durch eine von ihm zum gleichen Termin ausgesprochene weitere Kündigung, die der Arbeitnehmer nicht mit einem Feststellungsantrag nach § 4 Satz 1 KSchG bekämpft hat, sein Ende gefunden hat.«

Normenkette:

KSchG 1965 § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.

Die im Jahre 1969 geborene Klägerin war seit 16.01.1992 als Lageristin gegen einen Stundenlohn von DM 14,50 bei der Beklagten tätig, die regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 02.11.1992, das der Klägerin am 10.11.1992 zuging, zum 30.11.1992.