LAG Nürnberg - Urteil vom 19.12.1995
2 Sa 840/94
Normen:
BayPersVG Art. 72 Abs. 1 Art. 77 Abs. 1 ; KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 05.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1539/93

LAG Nürnberg - Urteil vom 19.12.1995 (2 Sa 840/94) - DRsp Nr. 2002/15805

LAG Nürnberg, Urteil vom 19.12.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 840/94

DRsp Nr. 2002/15805

»1. Scheitert eine Kündigung, bei der der Personalrat ordnungsgemäß gemäß Art. 72 Abs. 1, 77 Abs. 1 BayPersVG mitgewirkt hat, am fehlenden oder nicht nachweisbaren Zugang beim Kündigungsgegner, so bedarf es vor der erneuten Übersendung des Kündigungsschreibens, durch die nunmehr ein wirksamer Zugang der Kündigung bewirkt werden soll, keiner erneuten Beteiligung des Personalrats. 2. Eine Kündigung wegen langanhaltender Arbeitsunfähigkeit ist dann sozial gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung aufgrund der objektiven Umstände auf eine Arbeitsunfähigkeit für nicht absehbare Zeit zu schließen ist und gerade diese Ungewissheit zu unzumutbaren betrieblichen Belastungen führt. 3. Eine solche Belastung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bereits längere Zeit arbeitsunfähig krank (hier fast 4 Jahre) und im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Wiederherstellung der Arbeitsunfähigkeit noch völlig ungewiss ist.