LAG Nürnberg - Urteil vom 27.11.1995
7 Sa 647/94
Normen:
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 10.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1397/89

LAG Nürnberg - Urteil vom 27.11.1995 (7 Sa 647/94) - DRsp Nr. 2002/15807

LAG Nürnberg, Urteil vom 27.11.1995 - Aktenzeichen 7 Sa 647/94

DRsp Nr. 2002/15807

»Mit einer Nichtigkeitsklage kann das Fehlen einer Vertretungsmacht des in erster Instanz des Hauptprozesses aufgetretenen Vertreters nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Vertretungsmacht in dem im Hauptprozess ergangenen Berufungsurteil geprüft worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage wendet sich die Klägerin gegen das vom Landesarbeitsgericht Nürnberg im Berufungsverfahren - 4 Sa 470/92 - am 08.06.1994 erlassene Urteil.

Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens war Beklagte des von ihrem Arbeitnehmer B. beim Arbeitsgericht Würzburg eingeleiteten Höhergruppierungsverfahrens. Im Termin vom 10.06.1992 hat der erste Bürgermeister der Klägerin den Klageanspruch anerkannt. Daraufhin hat das Arbeitsgericht Würzburg Anerkenntnisurteil erlassen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und im Schriftsatz vom 18.09.1992 ausdrücklich Bezug genommen auf den als Anlage B 3 beigefügten Vermerk des Bürgermeisters vom 15.07.1992. Ziffer 1 dieses "Vermerks" lautet:

"Vor meiner Anerkenntnis habe ich auf den notwendigen Vorbehalt, nach der Gemeindeordnung hingewiesen. D.h., meine vorbehaltlichen Äußerungen bedürfen zur Wirksamkeit eines Beschlusses".