LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.08.1994
6 Sa 214/94
Normen:
BGB §§ 126, 157, 611 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1746
NZA 1995, 791
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 20.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 553/93

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.08.1994 (6 Sa 214/94) - DRsp Nr. 1999/7777

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.08.1994 - Aktenzeichen 6 Sa 214/94

DRsp Nr. 1999/7777

1. Enthält der Arbeitsvertrag die Formulierung "Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform", folgt daraus kein konstitutives Schriftformerfordernis für eine Kündigung. 2. Eine Kündigung ist weder eine Vertragsergänzung noch eine Vertragsänderung. 3. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur bei einer auslegungsbedürftigen Vertragslücke in Frage, sie darf nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen.

Normenkette:

BGB §§ 126, 157, 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit dreier ordentlicher Kündigungen der Beklagten und im Zusammenhang damit um die Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der am 22.01.1942 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 01.09.1956 Mitglied der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Er ist bei der Beklagten seit den 01.11.1991 als Feldwirt bei einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt DM 2.460,87 bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 43,75 h beschäftigt.

Zwischen den Parteien ist mit Datum vom 01.11.1991 ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Unter Ziffer 9 dieses Arbeitsvertrages ist vereinbart:

"9. Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform."