LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.01.1994
6 Sa 348/94
Vorinstanzen:
ArbG Halberstadt, vom 03.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 600/93

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.01.1994 (6 Sa 348/94) - DRsp Nr. 2001/14301

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.01.1994 - Aktenzeichen 6 Sa 348/94

DRsp Nr. 2001/14301

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.

Der am 01.11.1944 geborene Kläger ist zugelassener Rechtsanwalt. Im Rahmen einer zwischen dem Bundesjustizministerium und dem Deutschen Anwaltsverein geschlossenen Vereinbarung erklärte sich der Kläger bereit, im sogenannten Anwaltsprojekt II beim Landkreis ... im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen tätig zu werden. Auf das Schreiben der Bundesrechtsanwaltskammer/Deutscher Anwaltsverein und des Bundesministers der Justiz wird Bezug genommen (Bl. 109 - 116 d.A.).

Die Parteien schlossen einen als Honorarvertrag bezeichneten Vertrag ab, dem sie das Formularmuster des Bundesverwaltungsamtes zugrundelegten. Der Kläger war ab 01.06.1992 bei dem beklagten Landkreis tätig. Dieser Vertrag war bis zum 31.12.1992 befristet. Am 10.11./13.11.1992 schlossen die Parteien einen weiteren als Honorarvertrag bezeichneten Vertrag ab für die Zeit 01.01.1993 bis 31.12.1993.

In dem Vertrag ist u.a. folgendes vereinbart: