LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.10.1994
5 Sa 141/94
Normen:
EinigungsV Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 ;
Fundstellen:
RAnB 1995, 176
AuA 1995, 328

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.10.1994 (5 Sa 141/94) - DRsp Nr. 1995/10329

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.10.1994 - Aktenzeichen 5 Sa 141/94

DRsp Nr. 1995/10329

Eine Kündigung mit der Begründung, ein Festhalten am Arbeitsverhältnis sei für den (öffentlichen) Arbeitgeber unzumutbar, setzt voraus, daß der Arbeitgeber ein Tätigwerden des Arbeitnehmers für das MfS substantiiert darlegt. An einer solchen Darlegung fehlt es, wenn der Arbeitgeber - gestützt lediglich auf einen Bericht der Gauck-Behörde, der sich inhaltlich im wesentlichen auf die Personaldaten, die IM-Kategorie, den Decknamen, die Einsatzstelle und die Namen der Führungsoffiziere beschränkt - nur vorträgt, der betroffene Arbeitnehmer habe unter einem behaupteten Decknamen als IM bewußt und gewollt mit dem MfS zusammengearbeitet.

Normenkette:

EinigungsV Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 ;

Sachverhalt:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer dem Kläger (Kl.) mit Schreiben des bekl. Landkreises vom 9.6.1993 zugegangenen außerordentlichen Kündigung.

Der am 15.10.1945 geborene Kl. ist seit dem 18.12.1989 bei dem bekl. Landkreis bzw. dessen Rechtsvorgänger beschäftigt, zuletzt als Sachbearbeiter für Abfallwirtschaft.

Erklärung des Kl. betr. MfS-Mitarbeit Schreiben der Gauck-Behörde an den Bekl. Kündigung Begründung der Kündigung Vorbringen des Kl.