LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.02.1995
5 TaBV 26/94
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster - Einstellungsbeschluss vom 15. Juli 1994 - 3d BV 32/94 -,

LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.02.1995 (5 TaBV 26/94) - DRsp Nr. 2001/14332

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.02.1995 - Aktenzeichen 5 TaBV 26/94

DRsp Nr. 2001/14332

Gründe:

I.

Die Antragstellerin - Arbeitgeberin - hat ein Wahlanfechtungsverfahren gegen eine am 27. Mai 1994 durchgeführte Betriebsratswahl in ihrem Betrieb betrieben. Sie hat in diesem Verfahren beantragt,

festzustellen, dass die Wahl des Betriebsrates der Jakob T. KG GmbH & Co. unwirksam ist, hilfsweise, dass anstelle des Betriebsratsmitgliedes K.-H. B. die Angestellte C. Be., F., K., in den Betriebsrat gewählt worden ist.

Ein weiteres Wahlanfechtungsverfahren haben zehn Arbeitnehmer/innen betrieben (Arbeitsgericht Neumünster, - 3d BV 33/94 -, Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - 5 TaBV 28/94 -).

Vor dem Anhörungstermin am 08.07.1994 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberin in beiden Verfahren einen Schriftsatz vom 28.06.1994, beim Arbeitsgericht am gleichen Tage eingegangen, mit folgendem Inhalt an das Arbeitsgericht gerichtet:

überreichen wir als Anlage eine Ablichtung der Mitteilung des Betriebsrats, dass dieser am 20.06.1994 zurückgetreten sei. Damit ist das Anfechtungsverfahren in der Hauptsache erledigt.