LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.02.1995
5 TaBV 28/94
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster - Einstellungsbeschluss vom 15. Juli 1994 - 3 d BV 33/94 -,

LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.02.1995 (5 TaBV 28/94) - DRsp Nr. 2001/14329

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.02.1995 - Aktenzeichen 5 TaBV 28/94

DRsp Nr. 2001/14329

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind zehn Arbeitnehmer, die im Betrieb der Firma Jakob T. KG GmbH & Co. beschäftigt sind. Sie haben am 08.06.1994 ein Wahlanfechtungsverfahren gegen eine im Betrieb der Fa. Jakob T. KG GmbH & Co. am 27.05.1994 durchgeführte Betriebsratswahl eingeleitet. Sie haben beantragt,

festzustellen, dass die Wahl des Betriebsrats der Jakob T. KG GmbH & Co. unwirksam ist, hilfsweise, dass anstelle des Betriebsratsmitgliedes K.-H. B. die Angestellte C. Be., F., K., in den Betriebsrat gewählt worden ist.

Ein weiteres Wahlanfechtungsverfahren hat die Arbeitgeberin betrieben (Arbeitsgericht Neumünster, - 3d BV 32/94 -, Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - 5 TaBV 26/94 -).

Vor dem Anhörungstermin am 08.07.1994 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller in beiden Verfahren einen Schriftsatz vom 28.06.1994, beim Arbeitsgericht am gleichen Tage eingegangen, mit folgendem Inhalt an das Arbeitsgericht gerichtet:

überreichen wir als Anlage eine Ablichtung der Mitteilung des Betriebsrats, dass dieser am 20.06.1994 zurückgetreten sei. Damit ist das Anfechtungsverfahren in der Hauptsache erledigt.