LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.01.1995
4 Sa 596/94
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg - Vergleich vom 25.05.1994 1994 - 1 Ca 1052/94 -,

LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.01.1995 (4 Sa 596/94) - DRsp Nr. 2001/14335

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.01.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 596/94

DRsp Nr. 2001/14335

Gründe:

Der Kläger hatte vor dem Arbeitsgericht Flensburg gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.11.1993 geklagt. Unter dem 19.04.1994 teilte er dem Gericht mit, dass er sich von seinem Anwalt, dem Rechtsanwalt L., getrennt habe und die Sache nunmehr selbst bearbeite. In der Kammerverhandlung vom 25.05.1994 haben die Parteien auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich geschlossen:

"1. Die Parteien sind sich einig, dass die Kündigungen vom 19.11.19.93 und 22.12.1993 gegenstandslos sind.

2. Die arbeitsvertraglichen Bedingungen werden mit Wirkung vom 01.06.1994 wie folgt geändert: Die Arbeitszeit des Klägers beträgt die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten.

3. Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht von der Beklagten schriftsätzlich zum Arbeitsgericht Flensburg bis 01.06.1994 widerrufen wird."