LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.07.1995
4 Ta 78/95
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 21.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 2092/94

LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.07.1995 (4 Ta 78/95) - DRsp Nr. 2001/14313

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.07.1995 - Aktenzeichen 4 Ta 78/95

DRsp Nr. 2001/14313

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist statthaft; sie ist formgerecht eingelegt worden. Die nach § 793 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 569, 577 Abs. 2 ZPO mit einer Frist von zwei Wochen einzulegende Beschwerde ist beim Beschwerdegericht nicht rechtzeitig eingegangen. Ausweislich der Prozessakten war der angefochtene Beschluss am 23. März 1995 beim Beklagtenvertreter eingegangen. Die Zwei-Wochen-Frist des § 577 ZPO war mithin am 07. April 1995 abgelaufen. Die erst am 31. Mai 1995 bei dem Arbeitsgericht eingelegte Beschwerde war gleichwohl nicht verfristet. Der angefochtene Beschluss weist nicht die nach § 9 Abs. 5 Satz 1 ArbGG auch für Beschlüsse im Zwangsvollstreckungsverfahren erforderliche Rechtsmittelbelehrung auf (vgl. Grunsky, ArbGG, 5. Aufl., § 9 Rdn. 22; Dütz, RdA 1980, S. 83). Damit war die Einlegung des Rechtsmittels auch noch innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig (§ 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG). Die Beschwerde war daher zulässig. Die Beschwerde war jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Gründen den Antrag auf Festsetzung des Zwangsgelds zurückgewiesen.

Der Gläubiger verkennt, dass der Beklagte ihm mit Datum vom 31. Januar 1995 ein qualifiziertes Zeugnis erteilt hat. Die von ihm begehrte Abänderung im inhaltlichen Bereich kann er nicht im Wege der Vollstreckung durchsetzen.